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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Gilt der Anspruch auf Entgeldfortzahlung für alle Beschäftigungsverhältnisse?
Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit gilt für Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Keinen Anspruch haben dagegen Selbständige, z.B. freie Mitarbeiter, die auf Honorarbasis entlohnt werden.
Viele Arbeitgeber beschäftigen Studenten daher gerne als Selbständige, um die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht zu umgehen.
Wenn du als Selbständiger für einen Arbeitgeber tätig wirst, stehst du bei Krankheit ohne Lohn da. Deshalb sollte dein Stundenverdienst entsprechend höher sein, damit du das Risiko des Einkommensausfalls bei Krankheit z.B. durch eine Versicherung selbst abdecken kannst.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt auch für studentische Arbeitnehmer…
Das Krankheitsrisiko ist für studentische Arbeitnehmer durch ein zweistufiges System abgesichert, ebenso wie für alle anderen abhängig Beschäftigten. In den ersten sechs Wochen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit greift die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ein.
Ab der siebten Krankheitswoche wird die Entgeltfortzahlung durch das Krankengeld abgelöst, das deine Krankenkasse zahlt.
Es umfasst nicht mehr den Lohn in voller Höhe, sondern in der Regel nur 70% des vor der Krankheit erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts.
Wenn du krank bist und nicht zur Arbeit erscheinen kannst, ist also dein Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen gesetzlich verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen. Dein Zahlungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Daher brauchst du die Entgeltzahlung nicht selbst vertraglich mit deinem Arbeitgeber vereinbart haben, um deine Gehaltszahlung bei Erkrankung zu sichern.
Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
- Vier Wochen ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses:
Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer deines Arbeitsverhältnisses. Es genügt, dass dein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt deiner Erkrankung rechtlich bereits seit vier Wochen besteht. Du musst noch nicht vier Wochen tatsächlich gearbeitet haben.
- Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest:
Auf jeden Fall bist du gesetzlich verpflichtet, deinem Arbeitgeber schon am ersten Krankheitstag die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Verletzt die diese Anzeigepflicht, so kann dir dein Arbeitgeber im Wiederholungsfall nach vorhergehender Abmahnung kündigen.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nach dem Gesetz nur dann, wenn du deinem Arbeitgeber durch ärztliches Attest nachweist, dass du wegen Krankheit arbeitsunfähig bist. Das Attest muss deinem Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Nachweisfrist - spätestens an dem Arbeitstag, der auf den dritten Krankheitstag folgt - zugegangen sein. Wenn es dein Arbeitgeber verlangt, bist du gesetzlich verpflichtet, das ärztliche Attest schon früher vorzulegen. Die Nachweisfrist kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelung verkürzt werden. Den Arzt, der die das Attest ausstellt, kannst du frei wählen. Dein Arbeitgeber kann dich nicht zwingen, zu einem Vertrauensarzt zu gehen.
- Kein eigenes Verschulden der Krankheit:
Die Krankheit darf nicht selbst verschuldet sein. Bei der Bewertung des Verschuldens im Freizeitbereich ist die Rechtssprechung großzügig, vor allem bei so genannten gefährlichen Sportarten. Selbst Drachenfliegen ist kein Problem, wenn du die Sicherheitsvorschriften beachtest.
Anders sieht es bei Verkehrsunfällen aus. Wenn du nicht angeschnallt warst und deine Verletzungen darauf zurückzuführen sind, wird Eigenverschulden angenommen. Das Gleiche gilt bei Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Auch beim leichtsinnigen Überqueren einer stark befahrenen Straße liegt eigenes Verschulden vor.
In welchem Umfang besteht der Entgeltfortzahluungsanspruch?
Du erhältst die Entgeltfortzahlung höchstens für sechs Wochen. Für diesen Zeitraum ist dein Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, das Gehalt in gleicher Höhe weiterzuzahlen. Bei unregelmäßigem Einkommen wird das Durchschnittsgehalt im Zeitraum unmittelbar vor der Erkrankung zugrunde gelegt. Stand die zu leistende Arbeit für den Erkrankungszeitraum schon fest, wird in der Regel das Entgelt gezahlt, das für diese Dienste sowieso gezahlt worden wäre. Überstunden werden nicht berücksichtigt. Vergütungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können gekürzt werden.
Was passiert, wenn ich mehrmals nacheinander krank werde?
Innerhalb von zwölf Monaten werden pro Krankheit nur sechs Wochen Entgeltfortzahlung gewährt. Bist du innerhalb dieses Zeitraums mehrfach wegen desselben Grundleidens erkrankt, wird die grundsätzlich nur einmal für sechs Wochen Entgeltfortzahlung gewährt. Einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch erwirbst du ausnahmsweise dann, wenn seit der letzten Krankschreibung für dieselbe Krankheit bereits sechs Monate verstrichen sind. Beruht deine Arbeitsunfähigkeit auf verschiedenen Ursachen, z.B. Grippe und Beinbruch, entsteht jeweils ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, egal wie kurz die letzte Krankschreibung zurückliegt.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber den Lohn
bei Krankheit nicht weiterzahlt?
Wenn dein Arbeitgeber seine Entgeltfortzahlungspflicht nicht erfüllt, kannst du bei deiner Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld beantragen. Sie holt sich das gezahlte Geld beim Arbeitgeber zurück. Das Krankengeld beträgt nur 70% deines Arbeitslohns, du kannst aber in den ersten sechs Wochen die Weiterzahlung des vollen Lohns beanspruchen. Die restlichen 30% Lohnanspruch bleiben bestehen. Die Zahlung des restlichen Lohns musst du notfalls gerichtlich gegen deinen Arbeitgeber durchsetzen. Dasselbe gilt für den gesamten Lohn, wenn du keinen Anspruch auf Krankengeld hast.
Wann habe ich Anspruch auf Krankengeld?
Als Student hast du Anspruch auf Krankengeld, wenn du Arbeitnehmerbeiträge in die Krankenversicherung einzahlst. Bist du dagegen noch über deine Eltern familienversichert oder als Student krankenversichert, kannst du kein Krankengeld beanspruchen. Auch als Selbständiger hast du in der Regel keinen Anspruch.
Nur ausnahmsweise kannst du als Selbständiger Krankengeld beanspruchen, wenn du freiwillig versichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung bist und die Satzung deiner Versicherung diesen Anspruch nicht ausgeschlossen hat. Ein Anspruch kann dir zudem zustehen, wenn du privat krankenversichert bist.
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